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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von morgner film & photo

 

Diese Vereinbarungen gelten auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Dienstleisters und gehen diesen vor. Diese sind auf der Homepage www.mognerfilmundphoto.de ersichtlich.

Mit den vorliegenden Vereinbarungen und den AGB erklären Sie sich bei einer verbindlichen Buchung eines unserer Leistungen einverstanden:

 

§ 1 Allgemeines

 

1.1 Der Vertragsgegenstand ist:

 

Von dem Dienstleister hergestellte Videowerke und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

 

1.2 Dies geschieht unter Verwendung der Kunstform der Foto- und Videografie. Der Auftraggeber beauftragt den Dienstleister mit der Erstellung von Video- und Fotografie in Bezug auf folgenden Themenbereich: Hochzeit

 

1.3 Der Dienstleister führt sämtliche Leistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch und beachtet hierbei jegliche gesetzliche (ins. Urhebergesetz, Kunsturhebergesetz, Datenschutzgesetz etc.) Vorgaben.

 

1.4 Das Material soll dem Auftraggeber in folgender Form (in reproduktionsfähiger, druckfähiger Weise) zur Verfügung gestellt werden:

 

Download

 

1.5 Die Produktion von Material und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


1.6 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Dienstleister nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte


2.1 Dem Dienstleister steht das Urheberrecht an das Material nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.


2.2 Die von dem Dienstleister hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.


2.3 Überträgt der Dienstleister Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.


2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem V Dienstleister aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

 

2.5 Der Besteller eines Werkes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Material zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

 

2.6 Bei der Verwendung des Materials ist der Dienstleister als Urheber zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


2.7 a) Die Bearbeitung von Werken des Dienstleisters (z. B. Video-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;


2.7 b) die Verbreitung von Werken des Dienstleisters im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern;


2.7 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Dienstleister und Auftraggeber vereinbart wurde.


2.8 Der Dienstleister ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


2.9 Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Dienstleister berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

 

§ 3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

 

3.1 Für die zu erbringenden Werken erhält der Dienstleister die vereinbarte Gesamtauftragssumme, welche in einem separatem Vertrag von beiden unterschrieben wurde.

 
3.2 Kostenvoranschläge des Dienstleisters sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Dienstleister sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Videografen zurückzugeben.


3.3 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlungskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.

3.4 Wünscht der Auftraggeber, dass der Dienstleister ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Dienstleisters, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

3.5 Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Dienstleister aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Dienstleisters.

 

3.6 Hat der Auftraggeber dem Dienstleister keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Materialauffassung sowie der künstlerisch - technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.


3.7 Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Dienstleister erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

3.8 Vor Beginn der Dienstleistung wird eine Anzahlung in Höhe von 250,00 € fällig. Erst nach einem bestätigten Eingang der Zahlung gilt der oben genannte Termin vom Dienstleister als bindend.

 

3.9 Drei Werktage nach dem oben genannten Datum wird der noch offenstehende Restbetrag zur vollständigen Zahlung fällig. Erst bei vollständig bestätigter eingegangener Zahlung werden sämtliche vom Dienstleister erbrachten Werke dem Auftraggeber übergeben.

 

§ 4 Haftung


4.1 Die Haftung des Dienstleisters und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. anderen Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Dienstleister für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernde Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.


4.2 Der Dienstleister haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Materialien nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Materials.


4.3 Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

 

 

§ 5 Nebenpflichten


5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Dienstleister übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Dienstleister berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

 

 

§ 6 Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

 

6.1 Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Dienstleister ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

 

6.2 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten (ab 15 Minuten), so erhöht sich das Honorar des Dienstleisters, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Dienstleister auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Dienstleister kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Dienstleister auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.


6.3 a) Unterbleibt bei einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Autors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.


6.3 b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.


6.3 c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass dem Dienstleister hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Dienstleister die geleistete Anzahlung zuzüglich 10 % der vereinbarten Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen. Ab 72 Stunden vor Beginn der vereinbarten geschuldeten Leistung von MORGNER film & photo muss die bis dahin erbrachte Leistung zuzüglich Nebenkosten erstattet werden (Honorar und Fahrkosten), jedoch mindestens eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % der Gesamtsumme.


6.3 d) Dem Dienstleister bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

 

6.4 Ist es dem Dienstleister aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder das Material innerhalb von 4 Wochen zu liefern, verzichtet das Brautpaar auf Schadenersatzforderungen bzw. die Verteilung etwaiger Mehrkosten auf den Dienstleister.

 

 

§ 7 Datenschutz

 

Die dem Dienstleister mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Dienstleister verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

 

§ 8 Sonstiges

 

8.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.


8.2 Der Dienstleister weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.

 

8.3 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Dienstleisters als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

§ 9 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, bleibt die Vereinbarung als Ganzes davon unberührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt. 

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